Der Verband bietet seinen Mitgliedern Auskünfte zum Thema Dienst- und Arbeitsrecht und Fachfragen, darf aber keine Rechtsberatung durchführen.
Im Bereich der Kirchenmusik gelten im Wesentlichen die gleichen Arbeitsrechtsregelungen, die auch für alle anderen Mitarbeitenden in der Kirche gelten. Die kirchenspezifischen Regelungen werden durch die allgemein geltenden Bundesgesetze ergänzt.
Zu den allgemeinen Regelungen treten zahlreiche speziellen Gesetze, Richtlinien und Verordnungen hinzu, die den kirchenmusikalischen Dienst betreffen.
Wir arbeiten eng mit dem Verband kirchlicher Mitarbeiterin Bayern VKM Bayern zusammen, der uns und unsere Mitglieder in Rechtsangelegenheit berät und vertritt. Als Verbandsmitglied sind Sie automatisch beitragsfrei auch Mitglied im vkm. Der vkm bietet unseren Mitgliedern für 15 € Jahresprämie eine Verfahrensrechtsschutzversicherung im Arbeits- und Sozialbereich an.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte diesen Schreiben des vkm:
Auch in der Arbeitsrechtlichen Kommission ARK Bayern hat unser Verband einen Sitz, um Ihre Interessen zu vertreten.
Hier finden Sie aktuelle Rundschreiben und Informationen der Landeskirche sowie Downloads zu den Themen Vergütung und Prüfungen im kirchenmusikalischen Nebenamt. Antworten zu Fragen im Bereich GEMA finden Sie hier.
Kirchliches Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht gilt mit seinen Grundsätzen auch in der Kirche - allerdings mit Abweichungen: Betriebsräte heißen im kirchlichen Bereich Mitarbeitervertretungen, an die Stelle von Arbeitgebern und Arbeitnehmern tritt die Dienstgemeinschaft. Arbeitsrechtliche Regelungen werden auf dem "Dritten Weg" getroffen.
Für das Arbeitsrecht der Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Besonderheiten ergeben sich dabei aus der Kirchenautonomie des Artikels 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den Artikeln 136 bis 141 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Sie betreffen vor allem das Tarifvertragsrecht sowie das Betriebsverfassungsrecht.
Die Landeskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) schließen in der Regel keine Tarifverträge zur Regelung des Inhaltes, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ab. Dies ist vor allem darin begründet, dass der kirchliche Dienst als Dienstgemeinschaft verstanden wird, die eine Tarifauseinandersetzung (vor allem einen Streik) ausschließt.
Es wurde daher der so genannte "Dritte Weg" entwickelt, der die Funktion der Tarifvertragsparteien einer Arbeitsrechtlichen Kommission zuweist. Diese paritätisch von Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommission regelt die Arbeitsbedingungen der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Beschluss (Arbeitsrechtsregelungen). Zur Konfliktlösung ist die verbindliche Entscheidung einer Schiedskommission (Schlichtungsstelle) vorgesehen, die ebenfalls paritätisch besetzt ist, der aber außerdem ein übereinstimmend gewählter neutraler Vorsitzender angehört.
Die Bezeichnung "Dritter Weg" ergibt sich daraus, dass es die dritte Möglichkeit der Regelung von Arbeitsbedingungen neben der einseitigen Festlegung durch die kirchlichen Gesetzgeber (Synoden) und durch Tarifverträge ist.
Auch das Betriebsverfassungsgesetz sowie die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, die die Bildung von Betriebsräten bzw. von Personalräten vorschreiben und deren Aufgaben regeln, gelten nicht im Bereich der Kirchen. Diese haben ihr Mitbestimmungsrecht in eigenen Kirchengesetzen geregelt, die die Bildung von Mitarbeitervertretungen vorsehen, die allerdings den außerkirchlichen Betriebs- und Personalräten unter Berücksichtigung der kirchlichen Besonderheiten entsprechen.
Um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung des Mitarbeitervertretungsgesetzes zu erreichen, hat die Evangelische Kirche in Deutschland ein Mitarbeitervertretungsgesetz erlassen, welches die meisten Landeskirchen der EKD (teilweise mit Ergänzungen und Änderungen) für sich übernommen haben.