SATZUNG
in der Fassung vom 6. Februar 2011
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Bayern e.V.”. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
(1) Der Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Bayern e.V. steht auf dem Boden des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und sieht im Evangelium von Jesus Christus Grundlage und Richtungsweisung seiner Arbeit.
(2) Ziele der Verbandsarbeit sind Aufbau, Stärkung und Förderung der Kirchenmusik. Der Verband versteht sich als Standesvertretung und Informationsforum für seine Mitglieder sowie als Multiplikator für die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Zu seinen Aufgaben zählt, in Zusammenarbeit mit der Evang.-Luth. Kirche in Bayern und anderen kirchenmusikalischen Verbänden und Einrichtungen, seine Mitglieder in dienstlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen Bildungsmöglichkeiten anzubieten. Dazu dienen ihm besonders die Durchführung von Fortbildungs- und Informations- veranstaltungen, die Beteiligung an der Herausgabe der Zeitschrift “Gottesdienst und Kirchenmusik” und die Veröffentlichung geeigneter Literatur.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 16.3.1976. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Verbandes, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Verbandes irgendwelche Anteile am Vermögen des Verbandes.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.3.1976 handelt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verband kennt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle Personen werden, die im Raum Bayerns im Bereich einer christlichen Kirche kirchenmusikalisch tätig sind oder waren, sowie Personen, die Interesse an der Arbeit des Verbandes oder an der Kirchenmusik allgemein haben.
(3) In allen Fällen müssen ordentliche Mitglieder grundsätzlich einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist (ACK-Kirche).
(4) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Verbandsrat. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem/der Bewerber/-in die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium. Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
(6) Mitglieder, die aus einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, austreten ohne in eine andere einzutreten, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
(7) Mitglieder, die den Interessen oder Zielsetzungen des Verbandes im Sinne des § 2 dieser Satzung zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Verbandsrates ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(8) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Anfragen an alle Organe des Verbandes zu richten.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist bis zum 31. März des jeweils laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
(2) Bei einem Rückstand von wenigstens zwei Jahresbeiträgen wird das Mitglied nach Beratung im Verbandsrat ausgeschlossen.
(3) Für Ehrenmitglieder wird kein Beitrag erhoben.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Verbandsrat
c) das Präsidium
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle drei Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Präsidiumsmitglied einberufen und geleitet. Die Versammlungen werden protokolliert.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesonders folgende Aufgaben:
a) Anregungen für die Verbandsarbeit
b) Beratung und Beschlußfassung über neue Aufgaben des Verbandes gemäß § 3 (4) dieser Satzung
c) Beschlußfassung gemäß § 4 (3) und § 4 (5) dieser Satzung
d) Beschlußfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
f) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
g) Entlastung des Verbandsrates
h) Bestätigung der Kassenprüfer(innen) auf Vorschlag des Verbandsrates
i) Bestellung eines Wahlausschusses zur Wahl des Verbandsrates gemäß Wahlordnung
j) Wahl des Verbandsrates gemäß Wahlordnung
k) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
l) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie Nichterschienene zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus zehn von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern des Verbandes und dem Präsidium.
(2) Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes, sofern sie innerhalb der Evang.-Luth. Kirche in Bayern tätig sind.
(3) Der Verbandsrat kann bis zu drei Personen zusätzlich in den Verbandsrat berufen.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Verbandrates während der Amtsperiode aus, rückt an seine Stelle das laut Wahlergebnis nächstfolgende Mitglied.
(5) Der Verbandsrat setzt die allgemeinen Grundsätze der Verbandstätigkeit fest, berät alle Angelegenheiten des Verbandes und entscheidet darüber, soweit sie nicht anderen Verbandsorganen vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesonders
a) die Wahl des Präsidiums gemäß Wahlordnung
b) die Beratung des Präsidiums
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
d) die Entlastung des Präsidiums
e) der Vorschlag von zwei Kassenprüfer(innen)
f) die Erstellung von Wahlordnungen
g) die Bestellung eines Wahlvorbereitungsausschusses zur Wahl des Verbandsrates
h) die Beschlußfassung über Eintritte von Mitgliedern gemäß § 4 (3)
i) die Beschlußfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß § 4 (5) und § 5 (2)
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6) Der Verbandsrat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Verbandsratsmitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Die Verbandsratssitzungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin durch schriftliche Einladung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin einberufen und von ihm/ihr geleitet. Anträge müssen spätestens 14 Tage vor der Sitzung beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingereicht werden.
(7) Zu den Sitzungen des Verbandsrates können weitere Personen in beratender Funktion eingeladen werden. Diese sind nicht stimmberechtigt.
(8) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsratsmitglieder anwesend ist.
(9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Verbandsratsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie Nichterschienene zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sitzungen werden protokolliert.
§ 10 Präsidium
(1) Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Präsidenten/der Präsidentin
b) den beiden Vizepräsident(inn)en.
(2) Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Dem Verband gegenüber ist das Präsidium an die Beschlüsse der anderen Verbandsorgane gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Vizepräsident(inn)en nur bei Beauftragung durch den Präsidenten/die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung oder Ausscheiden aus dem Amt tätig werden.
(3) Die laufenden Geschäfte des Verbandes führt das Präsidium. Die Sitzungen des Präsidiums werden protokolliert.
(4) Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln vom Verbandsrat für die Dauer von sechs Jahren mit absoluter Mehrheit gewählt. Sie müssen Mitglieder des Verbandes sein.
(5) Geschäftsführung, Kassenführung und Protokollführung können vom Präsidium an dafür geeignete Personen übertragen werden.
(6) Das Präsidium ist der Mitgliederversammlung und dem Verbandsrat verantwortlich.
(7) Die beiden Vizepräsident(inn)en können mit einfacher Mehrheit aller Verbandsratsmitglieder abberufen werden. Neuwahlen sind innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
§ 11 Präsident/-in
(1) Der/Die Präsident/-in leitet den Verband. Seine/Ihre Tätigkeit geschieht im Rahmen der von den Verbandsorganen erlassenen Richtlinien und Beschlüssen. Er/Sie ist den Verbandsorganen verantwortlich.
(2) Der/Die Präsident/-in kann mit einer Mehrheit von ¾ aller Verbandsratsmitglieder abberufen werden. Neuwahlen sind innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von den Verbandsorganen bestätigten Kassenprüfer(innen) prüfen die Rechnungen des Verbandes und erstatten der Mitgliederversammlung und dem Verbandsrat über das Ergebnis Bericht.
(2) Scheidet ein/eine Kassenprüfer/-in aus, hat der Verbandsrat unverzüglich in einer gemäß § 9 (6) dieser Satzung einzuberufenen Sitzung eine(n) neue(n) Kassenprüfer/-in zu bestellen. Die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung findet bei nächster Gelegenheit statt.
§ 13 Verbandsämter
Alle Inhaber von Verbandsämtern, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
An den Präsidenten/die Präsidentin und für den Verband in sonstiger Weise Tätige darf ein angemessenes Entgelt im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG geleistet werden. Dies wird vom Verbandsrat festgesetzt.
§ 13 Auflösung des Verbandes
Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sind die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen und die danach verbleibenden Vermögensbestände kirchlichen Stellen innerhalb der Evang.-Luth. Kirche in Bayern zu übertragen mit der Auflage, sie ausschließlich und unmittelbar für kirchenmusikalische Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 06. Februar 2011 in Kraft und löst die Satzungen vom 03. Mai 2000, 20. März 1991 und 10. Mai 1993 ab.